Verein Gesundheit für Alle Universität Mainz e.V.
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Satzung
des
Sportverein
Gesundheit für Alle
Universität Mainz e.V.
  

vom 03.06.1985  
Zuletzt geändert am 27.08.2014


§ 1 Name und Sitz
  

Der am 03.06.1985 mit dem Sitz in Mainz gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Gesundheit für Alle Universität Mainz e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.


§ 2 Zweck
  

Zweck des Vereins ist es, unter den Aspekten der Prävention und Rehabilitation von Herz- und Kreislauferkrankungen, Krebs-, Arthrose- und Stoffwechselerkrankungen (z.B. Diabetes mellitus) und anderen risikoreiche Lebensweisen abzubauen und/oder zur Gesunderhaltung/ Wiedergesundung der erkrankten Personen beizutragen. Weitere Zielsetzung ist die Planung von Bewegungsprogrammen und die Durchführung von wöchentlichen Übungs-, Trainings- und Schwimmstunden. Zur Zielsetzung gehören weiterhin Vorträge und Gesprächsrunden mit Themen wie „Bedeutung der Ernährung“, „Stressbewältigung“, „Reduzierung des Übergewichts“ sowie Angebote zur Verbesserung der Freizeitgestaltung, z.B. Wanderungen, Skilangläufe etc. Alle diese Angebote sollen anhand von Untersuchungen der Gewinnung medizinischer und sportwissenschaftlicher Erkenntnisse dienen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen, als für sie verbindlich, die Satzungen und Ordnungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres und Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden:

   a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung der Anordnung der Organe des Vereins;
   b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
   c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
   d. wegen unehrenhafter Handlungen.

Das Mitglied kann nach Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur nochmaligen Anhörung und Beschlussfassung anrufen.


§ 6 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die erforderlichen Versicherungsbeiträge sind durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten und werden von dem Verein direkt an den Versicherer abgeführt.


Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der wissenschaftliche Beirat.


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich möglichst in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Diese ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

   a. auf Verlangen des Vorstands, wenn die Interessen des Vereins es erfordern;
   b. auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder. Dies muss unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt werden.


3. Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann bis auf 14 Tage verkürzt werden.


4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetz-ten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail- /bzw. Mitgliedsadresse. Ein Mitglied gilt als eingeladen, wenn die Einladung an die Adresse der Mitgliederliste abgesandt und die Absendung in der Mitgliederliste abgehakt wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Jedes Mitglied soll daher eine Adressenänderung unverzüglich dem Vorstand mitteilen.


5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung ist nur mit Zustimmung des Vorstands zulässig. Der Vorstand muss der Ergänzung zustimmen, wenn das den Antrag stellende Mitglied die Ergänzung spätestens 14 Tage nach der Aufgabe zur Post oder nach Aushändigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Über die Aufnahme der Ergänzungsanträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Anträge, die Satzungsänderungen betreffen.


6. Für die Durchführung der Vorstandsneuwahlen wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.


7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung kann öffentlich erfolgen; sie muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.


8. Eine ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, doch muss zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein.


§ 10 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:

       a. dem Vorsitzenden,
       b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
       c. dem Schatzmeister,
       d. dem Schriftführer,
       e. zwei Beisitzern,
       f. dem Präsidenten der Universität Mainz bzw. einem von ihm namentlich bestellten Vertreter.

   Ferner werden mit Sitz und Stimme in den Vorstand kooptiert:
       a. ein/eine von den Gruppensprechern zu wählende(r) Vertreter(in);
       b. ein/eine von den Übungsleitern zu wählende(r) Vertreter(in);
       c. ein/eine von den betreuenden Ärzten zu wählende(r) Vertreter(in).
   Zu b. und c. ist die Voraussetzung, dass diese Vereinsmitglieder sind.

2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Amtszeit des Vorstands ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die monatlichen Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

6. Dem Präsidenten der Universität Mainz steht bei Vorstands-Beschlüssen, die dem Namen der Universität Mainz abträglich sein können, ein Widerspruchsrecht zu.

7. Dem Vorstand steht eine Geschäftsstelle zur Seite.

8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannte Vergütung beschließen.

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 11 Wissenschaftlicher Beirat


1. Zur Förderung des Vereins wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet, der 9 Mitglieder hat. 5 Mitglieder sollen Wissenschaftler der Universität Mainz sein; sie werden vom Präsidenten der Universität Mainz benannt und vom Vereinsvorstand bestätigt. 4 Mitglieder werden vom Vereinsvorstand berufen.

2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehört der Vereinsvorsitzende mit beratender Stimme an.

3. Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats besteht in der Beratung und sonstigen Unterstützung des Vorstands bei der Verfolgung der Satzungszwecke sowie der Auswahl wissenschaftlicher Projekte, die der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten fördern sollte.

4. Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt einen Vorsitzenden.

5. Der wissenschaftliche Beirat kann im Falle der Ablehnung eines Projekts oder einer sonstigen Empfehlung durch den Vereinsvorstand die Anberaumung einer Vorstandssitzung unter seiner Beteiligung verlangen bzw. die Erörterung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen.


§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Beirats ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Für in den Vorstand als Ersatz gewählte und für kommissarisch berufene Mitglieder gilt die Amtszeit des amtierenden Vorstands.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte insoweit Entlastung des Vorstands.

§ 15 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,

       a. wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
       b. wenn es von einem Drittel der der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.


3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mitr einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberchtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängfig von der Zahl der Erschienen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


§ 16 Datenschutz im Verein


1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

        a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
        b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
        c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
        d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.


3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 17 Vereinsordnung

Zur Durchführung seiner Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben, welche mit Ausnahme der Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind:
       a. Beitragsordnung,
       b. Finanzordnung,
       c. Geschäftsordnung,
       d. Ehrenordnung.

Die vorstehende von der Mitgliederversammlung am 27.08.2014 genehmigte Satzung entspricht dem Beschluss dieser Versammlung.

Mainz, den 27.08.2014
Der Vorstand

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