a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung der Anordnung der Organe des Vereins;
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
Das Mitglied kann nach Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zur nochmaligen Anhörung und Beschlussfassung anrufen.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der wissenschaftliche Beirat.
a. auf Verlangen des Vorstands, wenn die Interessen des Vereins es erfordern;
b. auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder. Dies muss unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
3. Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann bis auf 14 Tage verkürzt werden.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetz-ten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail- /bzw. Mitgliedsadresse. Ein Mitglied gilt als eingeladen, wenn die Einladung an die Adresse der Mitgliederliste abgesandt und die Absendung in der Mitgliederliste abgehakt wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Jedes Mitglied soll daher eine Adressenänderung unverzüglich dem Vorstand mitteilen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Eine Ergänzung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung ist nur mit Zustimmung des Vorstands zulässig. Der Vorstand muss der Ergänzung zustimmen, wenn das den Antrag stellende Mitglied die Ergänzung spätestens 14 Tage nach der Aufgabe zur Post oder nach Aushändigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
Über die Aufnahme der Ergänzungsanträge in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Anträge, die Satzungsänderungen betreffen.
6. Für die Durchführung der Vorstandsneuwahlen wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung kann öffentlich erfolgen; sie muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
8. Eine ordentlich eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, doch muss zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein.
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. zwei Beisitzern,
f. dem Präsidenten der Universität Mainz bzw. einem von ihm namentlich bestellten Vertreter.
Ferner werden mit Sitz und Stimme in den Vorstand kooptiert:
a. ein/eine von den Gruppensprechern zu wählende(r) Vertreter(in);
b. ein/eine von den Übungsleitern zu wählende(r) Vertreter(in);
c. ein/eine von den betreuenden Ärzten zu wählende(r) Vertreter(in).
Zu b. und c. ist die Voraussetzung, dass diese Vereinsmitglieder sind.
2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der laufenden Amtszeit des Vorstands ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die monatlichen Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
6. Dem Präsidenten der Universität Mainz steht bei Vorstands-Beschlüssen, die dem Namen der Universität Mainz abträglich sein können, ein Widerspruchsrecht zu.
7. Dem Vorstand steht eine Geschäftsstelle zur Seite.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannte Vergütung beschließen.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Zur Förderung des Vereins wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet, der 9 Mitglieder hat. 5 Mitglieder sollen Wissenschaftler der Universität Mainz sein; sie werden vom Präsidenten der Universität Mainz benannt und vom Vereinsvorstand bestätigt. 4 Mitglieder werden vom Vereinsvorstand berufen.
2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehört der Vereinsvorsitzende mit beratender Stimme an.
3. Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats besteht in der Beratung und sonstigen Unterstützung des Vorstands bei der Verfolgung der Satzungszwecke sowie der Auswahl wissenschaftlicher Projekte, die der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten fördern sollte.
4. Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt einen Vorsitzenden.
5. Der wissenschaftliche Beirat kann im Falle der Ablehnung eines Projekts oder einer sonstigen Empfehlung durch den Vereinsvorstand die Anberaumung einer Vorstandssitzung unter seiner Beteiligung verlangen bzw. die Erörterung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden,
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,
a. wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. wenn es von einem Drittel der der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mitr einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberchtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängfig von der Zahl der Erschienen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
a. Beitragsordnung,
b. Finanzordnung,
c. Geschäftsordnung,
d. Ehrenordnung.
Die vorstehende von der Mitgliederversammlung am 27.08.2014 genehmigte Satzung entspricht dem Beschluss dieser Versammlung.
Mainz, den 27.08.2014
Der Vorstand